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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alpha-Metall GmbH & Co. KG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Alpha Metall GmbH & Co. KG

in der Fassung vom 26.04.2011

 

 

§1 Gültigkeit der Bedingungen

 

Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen, Geschäftsbestätigungen des Käufers bzw. des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen, wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.

Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.

 

§2 Angebot, Preise

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sie schließen Verpackung, Frachtkosten, Montage und Nebenkosten, sowie etwaige auf Wunsch des Käufers bzw. des Bestellers durchzuführende Transportversicherungen nicht ein.

Es gelten stets die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise, auch wenn die Lieferung einige Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

 

§3 Lieferung

 

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender  unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung - haben wir sie auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer bzw. der Besteller nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht auf Schadensersatz steht dem Käufer bzw. dem Besteller nicht zu.

Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.

Sofern wir Paletten oder besonders gekennzeichnete Verpackungen zu Transportzwecken zur Verfügung stellen, geschieht dies leihweise; die mitgelieferten Paletten bzw. besonders gekennzeichneten Verpackungen verbleiben auch nach der Lieferung unser Eigentum und sind spätestens 2  Monate nach Lieferung unter Berücksichtigung von § 8 auf Kosten des Käufers unaufgefordert an uns zurückzugeben. Wir sind berechtigt eventuelle Beschädigungen an der Verpackung dem Käufer in Rechnung zu stellen. Die nicht besonders gekennzeichneten Verpackungen sind vom Käufer, unter Beobachtung der Verpackungsverordnung auf seine Kosten zu entsorgen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

 

§ 4 Gefahrenübergang

 

1.                               Die Gefahr geht auf den Käufer bzw. den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Werklager verlassen hat.

2.                               Ohne die Vorraussetzung des Abs.1 geht die Gefahr auf den Käufer bzw. den Besteller dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

 

1.                               Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.

2.                               Der Käufer bzw. Besteller kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Herstellers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises bzw. Werklohnes erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Käufer bzw. Besteller in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt.

3.                               Wir sind berechtigt vom Fälligkeitstag an Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer bzw. Besteller eine geringere Belastung nachweist.

4.                               Reichen die von dem Käufer bzw. dem Besteller geleisteten Zahlungen nicht durch Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und / oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von  Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.

5.                               Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung eingenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.

6.                               Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgelegter Gegenansprüche bzw. Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

 

§ 6 Gewährleistung

 

1.                               Die im Frachtbrief vermerkten Paletten und / oder Pakete sind vom Käufer bzw. vom Besteller bei Warenannahme mengenmäßig zu überprüfen. Bei Abweichungen ist ein entsprechender Vorbehalt im Frachtbrief zu vermerken. Spätere Reklamationen werden von uns nicht anerkannt. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, den Inhalt der Paletten und / oder Pakete nach Warenannahme unverzüglich auf Fehlmengen und erkennbare Mängel zu prüfen und diese innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich anzulegen. Verpackte Mängel sind uns, falls nicht innerhalb der vorgegebenen Frist entdeckt worden, unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzulegen. Für Mängel und Fehlmengen, die nicht rechtzeitig geprüft wurden, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

2.                               Fehlmengen werden bei rechzeitiger Anzeige nachgeliefert. Im Falle berechtigter Sachmängel beschränkt sich das Recht des Käufers bzw. des Bestellers zunächst darauf, innerhalb angemessener Frist kostenfrei Ersatzlieferung der von uns gelieferten Ware unter Bezahlung von § 8 zu verlangen. Ist die von uns gelieferte Ware bereits be- oder verarbeitet, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung der von uns gelieferten Ware auf unsere Kosten berechtigt. Ist eine Mängelbeseitigung oder ohne Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt, so kann der Käufer insoweit Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen: Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Käufer ausnahmsweise kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten.

3.                               Im übrigen sind weitergehende Ansprüche des Käufers, welche mit einer mangelhaften oder falschen Lieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zusammenhängen  ausgeschlossen und zwar gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sie gestützt sein mögen (z.B. auch unerlaubte Handlung, positive Vertragsverletzung von Pflichten bei Vertraghandlungen), soweit nicht uns oder anderen Erfüllungsgehilfen die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt oder es sich um Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften handelt.

4.                               Soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder es sich nicht um ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften handelt, haften wir in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluß vorrausehbaren Schaden und nicht für Mangelfolgeschäden. Soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft handelt, gilt eine Haftung für Mangelfolgeschäden nur, soweit die Eigenschaftszusicherung das Folgenrisiko mitumfasste und der Schaden auf ihrem Fehlen beruht.

5.                               Sämtliche Ansprüche des Käufers bzw. des Bestellers wegen Schlecht- oder Falschlieferung oder Verletzung vertraglicher Nebenpflichten verjähren sechs Monate nach Gefahrenübergang, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt sein mögen, unbeeinflusst von etwaigen neben den hier behandelten Gewährleistungsvorschriften zusätzlich vom Hersteller oder von uns oder sonstigen gewährten Garantien.

6.                               Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

1.                               Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zu Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen, insbesondere auch der jeweiligen Saldenforderungen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. bei Entgegennahme von Umkehrwechseln.

2.                               Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 9501 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3.                               Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung mit anderen Waren durch den Käufer bzw. den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache  im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer bzw. der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- oder Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware oder im Fall der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

4.                               Der Käufer bzw. der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorbehält und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 5 und Nr. 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

5.                               Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Käufers bzw. des Bestellers werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

6.                               Wird die Vorbehaltsware vom Käufer bzw. vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Mitanteile gemäß Nr. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

7.                               Der Käufer bzw. der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer bzw. der Besteller in keinem Falle befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte aller Art, die dem Käufer bzw. Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

8.                               Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung durch einen Dritten muss uns der Käufer bzw. der Besteller unverzüglich berichten.

9.                               Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers bzw. des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 8 Sicherheiten

 

Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt befristet sind.

 

§ 9 Mengen, Maße, Güten

 

Abweichungen von Menge, Maß und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig.

 

§ 10 Rücksendungen

 

Rücksendungen sind nur nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung möglich, wobei der Käufer bzw. der Besteller für die beförderungssichere Verpackung zu sorgen hat.

 

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

 

1.                               Sofern sich aus unserer Auftragbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Ensdorf.

2.                               Gerichtsstand ist für beide Personen das für Ensdorf zuständiges Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Käufers bzw. Bestellers zuständige Gericht.

3.                               Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer bzw. dem Besteller und uns gilt deutsches Recht unter Ausschluss der UN-Kaufrechte.

 

4.                               Alleinverbindliche Vertragsabsprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Sprache abgefasst sind.

Matthias-Erzberger Straße 13
D-66806 Ensdorf
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